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Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) – PreisLS

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(1) 1Die Stoffe und dgl. sind mit Preisen des Zeitpunkts gemäß Nummer 8 zu bewerten.
2Die Preise gemäß Satz 1 können auch als Einstandspreise berechnet werden (vgl. Nummer 18).

(2) 1Für Lagerstoffe können Verrechnungspreise verwendet werden.
2Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2a und in Nachkalkulationen den Preisen gemäß Nummer 8 Absatz 2b nahekommen.
3Verrechnungspreise sollen in kürzeren Zeiträumen nur abgewandelt werden, wenn grundlegende Änderungen der Preise eingetreten sind.

(3) Standardwerte oder Standardsätze sind durch Preise gemäß Nummer 8 oder Absatz 2 zu ersetzen oder in solche Preise umzurechnen.

(4) 1Von den Bewertungsgrundsätzen dieser Leitsätze abweichende Regelungen sind, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, zulässig.
2Sie bedürfen vertraglicher Vereinbarung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2021 I 4968
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25